Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Kuhl & Zöllner GmbH & Co Hydraulik KG Verkaufs- und Lieferbedingungen
I. Abschluss
Unsere Lieferungen erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Bedingungen:
Einkaufsbedingungen des Käufers verpflichten uns auch dann nicht, wenn sie in seinen Bestellungen genannt sind. Wir sind nicht verpflichtet, diesen Einkaufsbedingungen des Käufers noch einmal bei Vertragsschluss zu widersprechen. Spätestens mit der Ausführung der Bestellung gelten unsere Lieferungs- und Zahlungsbedingungen als angenommen. Besondere Vereinbarungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung. Die Bestimmungen des HGB über Handelsgeschäfte unter Vollkaufleuten gelten auch dann als vereinbart, wenn der Käufer nicht Vollkaufmann ist.
II. Angebot und Kostenvoranschlag
Unsere Angebote sind stets freibleibend; Kostenvoranschläge sind unverbindlich; der Zwischenverkauf ist vorbehalten. Die in den Angeboten und Kostenvoranschlägen als Fußnote aufgeführten Vorbehalte sind Bestandteil dieser AGB.
III. Preis und Zahlung
Die Zahlung des Kaufpreises hat in Euro nach Rechnungserhalt rein netto (Dienstleitung) zu erfolgen. Hiervon abweichende Zahlungsfristen bedürfen einer besonderen Vereinbarung.
Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder Umstände, die nach dem jeweiligen Abschluss bekannt werden und die die Kreditwürdigkeit des Bestellers mindern können, haben die sofortige Fälligkeit aller unserer Forderungen zur Folge. Sie berechtigen uns außerdem, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder wegen Nichterfüllung Schadenersatz zu verlangen, unbeschadet des Rechts auf Rücknahme der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware auf Kosten des Bestellers
IV. Verpackung
Die Verpackung geht zulasten des Bestellers, wird zu Selbstkosten berechnet und nicht zurückgenommen. Ausgenommen hiervon sind Europaletten und Gitterboxen, die im Tausch vorgenommen werden müssen. Im Übrigen gilt die gesetzliche Verpackungsordnung.
V. Eigentumsvorbehalt
Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor.
Der Besteller darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat er uns unverzüglich davon zu benachrichtigen.
Werden die gelieferten Gegenstände vom Käufer während des Eigentumsvorbehaltes an Dritte veräußert, so gilt die Forderung unseres Abnehmers gegen den Dritten bzw. dessen Käufer auf Zahlung des Kaufpreises oder auf die sonstige Gegenleistung in Höhe unserer noch ausstehender Kaufpreisforderung schon jetzt als an uns abgetreten.
Wir sind jederzeit berechtigt, die Herausgabe der uns gehörenden Waren zu verlangen. Machen wir von diesem Recht Gebrauch, so liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn dies ausdrücklich von uns erklärt wird.
VI. Ausführung der Lieferung
Die Lieferzeit beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
Betriebsstörungen und Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Umstände gleich, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, und zwar einerlei, ob sie bei uns selbst oder unserem Zulieferer eintreten. Der Käufer kann von uns die Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist liefern wollen. Erklären wir uns nicht, kann der Käufer zurücktreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden wir in wichtigen Fällen dem Besteller umgehend mitteilen. Etwaige vom Besteller innerhalb der Lieferfrist verlangt Änderungen in der Ausführung des Liefergegenstandes unterbrechen und verlängern die Lieferfrist entsprechend.
Teillieferungen sind zulässig.
Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus.
Schadensersatzansprüche aus Nichteinhaltung von Lieferfristen oder -terminen sind ausgeschlossen.
Nimmt der Besteller den Liefergegenstand nicht zum vereinbarten Zeitpunkt ab, so ist er trotzdem zur Zahlung des Kaufpreises verpflichtet. Die Einlagerung des Liefergegenstandes erfolgt in diesem Falle durch uns auf Kosten und Gefahr des Bestellers.
Falls der Besteller seinen vertraglichen Verpflichtungen, insbesondere der Abnahme des Liefergegenstandes und der Zahlung des Kaufpreises, nicht nachkommt, steht es in unserem Ermessen, vom Liefervertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
VII. Versand
Der Versand des Liefergegenstandes erfolgt zulasten und auf Gefahr des Bestellers. Mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen unseres Lagers oder Lieferwerkes, geht die Gefahr, auch bei Lieferung frei Bestimmungsort, auf den Besteller über. Verzögert sich die Absendung durch ein Verhalten des Bestellers, so geht die Gefahr bereits mit der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Besteller über.
Versandfertig gemeldete Ware muss unverzüglich abgerufen werden. Anderenfalls sind wir berechtigt, sie nach unserer Wahl zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers zu lagern und sofort zu berechnen.
Eine Transportversicherung wird nur auf ausdrücklichen Wunsch des Bestellers und zu dessen Lasten geschlossen.
VIII. Haftung für Mängel der Lieferung
Für Mängel der Lieferung, zu denen auch das Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften gehört, haften wir unter Ausschluss weiterer Ansprüche wie folgt:
Beanstandungen wegen unvollständiger oder unrichtiger Lieferung oder Rügen wegen erkennbarer Mängel sind unverzüglich, spätestens 10 Tage nach Empfang, schriftlich, fernschriftlich oder telegrafisch mitzuteilen.
Wir leisten Gewähr für zugesicherte Eigenschaften und Fehlerfreiheit entsprechend dem jeweiligen Stand der Technik Änderungen in der Konstruktion oder Ausführung, die wir vor Auslieferung eines Auftrages an einer Ware allgemein vornehmen, berechtigt nicht zu einer Beanstandung.
Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach unserer Wahl auszubessern oder ab Werk neu zu liefern, die innerhalb von 6 Monaten, bei mehrschichtigem Betrieb innerhalb von 3 Monaten seit Inbetriebnahme, spätestens jedoch 12 Monate nach Versanddatum nachweislich infolge eines vor dem Gefahrübergangs liegenden Umstandes – insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Materialien oder mangelhafter Ausführung – unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt werden. Die Feststellung solcher Mängel ist uns unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden unser Eigentum. Für Fremderzeugnisse beschränkt sich unsere Haftung auf die Abtretung der Haftungsansprüche, die uns gegen den Lieferer des Fremderzeugnisses zustehen.
Das Recht des Bestellers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt in allen Fällen vom Zeitpunkt der rechtzeitigen Rüge an uns nach 6 Monaten, frühestens jedoch mit Ablauf der Gewährfrist.
Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung und Montage, natürliche Abnutzung, fehlerhafte und nachlässige Behandlung – insbesondere übermächtige Beanspruchung – ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Wartung, Verschmutzung des Öls im Hydrauliksystems und sonstige Einflüsse, sofern sie nicht auf unser Verschulden zurückzuführen sind.
Zur Vornahme aller uns notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller uns einvernehmlich die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, andernfalls sind wir von der Mängelhaftung befreit.
Kosten für den Ausbau und die Montage unseres Liefergegenstandes aus einer Gesamtanlage, Schadenersatzansprüche für Nachfolgeschäden, Ausfallkosten und Personalbereitstellungen etc. erkennen wir nicht an. Findet die Instandsetzung innerhalb der Gewährleistung auf Wunsch des Kunden nicht in unserem Werk statt, so gehen Tages- und Fahrtkosten des Fachpersonals zulasten des Bestellers (In- und Ausland). Für Nachbesserungsarbeiten und Ersatzstücke haften wir nur bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist für den ursprünglichen Liefergegenstand. Lehnen wir einen geltend gemachten Anspruch aus der Gewährleistung oder dem Garantieversprechen ab, so können wir eine angemessene, nicht unter zwei Monaten betragende Frist setzen, nach deren Ablauf die Ansprüche des Bestellers erlöschen, sofern sie nicht vorher gerichtlich geltend gemacht worden sind. Eine Nachbesserung hat grundsätzlich im Werk des Lieferers zu erfolgen, wenn zum Nachweis der vertragsmäßigen Leistung des Liefergegenstandes eine Kontrolle auf dem Prüfstand erforderlich ist. Für die Laufeigenschaften der Erzeugnisse des Lieferers sind die Ergebnisse auf seinem Prüfstand maßgebend.
Wir können die Beseitigung von Mängeln verweigern, solange der Besteller seine Verpflichtungen nicht erfüllt.
Durch etwa seitens des Bestellers oder Dritter unsachgemäß ohne unsere vorherige Genehmigung vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.
Wenn die Ausführung der von uns zu liefernden Gegenstände nach Zeichnungen, Beschreibungen, Mustern usw. des Bestellers erfolgt, übernimmt der Besteller die Gewähr dafür, dass durch die Herstellung und Lieferung der Gegenstände in der vorgesehenen Ausführung keine Patente bzw. Schutzrechte Dritter verletzt werden.
Unsere Haftung ist strikt auf die Gewährleistung beschränkt. Die Gewährleistung geht wertmäßig nicht weiter als der Preis, den der Kunde für den Erwerb, oder bei erfolgter Reparatur für die Ware bezahlt hat. Jegliche Folgeschäden, insbesondere aus der Nichtverfügbarkeit von Neu- oder Ersatzteilen, werden nicht ersetzt. Das in diesem Absatz Festgelegte findet keine Anwendung im Falle von vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verursachung oder im Falle eines Personenschadens.
IX. Haftung
Unsere Haftung richtet sich ausschließlich nach den in vorstehenden Abschnitten getroffenen Vereinbarungen. Alle dort nicht ausdrücklich zugestandenen Ansprüche, auch Schadenersatzansprüche – gleich aus welchem Rechtsgrund – sind ausgeschlossen. §276 Absatz 2 des BGB bleibt unberührt.
X. Gerichtsstand und Erfüllungsort
Sofern der Besteller Kaufmann ist, ist Gerichtsstand für alle Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung (einschließlich Wechsel-, Scheck- und Urkundenprozesse) das für den Sitz unseres Unternehmens jeweils sachlich und örtlich zuständige Gericht. Wir sind jedoch auch berechtigt, den Besteller an dem für seinen Sitz zuständigen Gericht zu verklagen. Ausschließliche gesetzliche Zuständigkeiten bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt.
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Erfüllungsort der Sitz unseres Unternehmens.
XI. Geltung des ALZB
Diese Lieferungsbedingungen gelten auch bei allen späteren Geschäften als zugrunde gelegt, ohne dass sie in den späteren Bestätigungsschreiben ausdrücklich erwähnt zu werden brauchen. Die Ungültigkeit einer oder mehrerer dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen nicht. An die Stelle einer etwa unwirksamen Bedingung tritt die maßgebliche gesetzliche Regelung.